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Verwahrung durch Notar
(recht.notar)
    

§ 23 BNotO ermächtigt den Notar grundsätzlich zur Aufbewahrung/Verwahrung von Geld und Wertsachen. Voraussetzungen und Pflichten werden in den § 54a ff BeurkG geregelt. Geld darf nur in Verwahrung genommen werden wenn hierfür ein berechtigtes Sicherungsinteresse der am Verwahrungsgeschäft beteiligten Personen besteht,

Der Notar ist zur Annahme eines Verwahrungsantrags nicht verpflichtet. Übernimmt er ihn haftet er gemäß § 19 BeurkG für Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Die Verwahrung von Geld wird über Notaranderkonto abgewickelt.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbteils-/Erbschaftskaufvertrag