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Versorgungsausgleich, Rückerstattung/Anpassung bei Tod
(recht.zivil.materiell.familie.va)
    

Inhalt
             1. Grundsatz
             2. Weitere Möglichkeit bei VA nach altem Recht

1. Grundsatz

Grundsätzlich kommt gemäß § 37 VersAusglG eine Anpassung (d.h. Rückerstattung der Anwartschaften) von Anrechten nur in Betracht, wenn die Ausgleichsberechtigte Person das Anrecht nicht länger als 36 Monate in Anspruch genommen hat, d.h. vor der Inanspruchnahme oder spätestens 36 Monate nach Inanspruchnahme verstirbt.

Vor der Einführung des VersAusglG am 1. September 2009 gab es ein ähnliche Reglung in § 4 VAHRG, die aber eine Rückabwicklung nur bis zu einem Bezug von zwei Jahren ermöglichte.

2. Weitere Möglichkeit bei VA nach altem Recht

Darüber gibt es unter weiteren Voraussetzungen noch die Möglichkeit einer vollständigen Rückabwicklung auch bei längerer Inanspruchnahme unabhängig von § 37 bzw. § 4 VAHRG, wenn der Versorgungausgleich noch nach altem Recht, d.h. vor dem 1. September 2009 durchgeführt wurde.

  1. Versorgungsausgleich wurde nach altem Recht durchgeführt
  2. Vorliegen von Abänderungsvoraussetzungen gemäß § 51 Abs. 1 VersAusglG
    1. wesentliche Wertänderung (z.B. wegen Mütterrente)
    2. Anwartschaft wird schon bezogen oder Bezug spätestens in sechs Monaten

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