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Verschollen ist ein Mensch dessen Aufenthaltsort für längere Zeit unbekannt ist, ohne dass bekannt ist, ob er noch lebt oder schon tot ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zweifel an seinem Fortleben begründet werden (§ 1 Verschollenheitsgesetz).
Ist es wahrscheinlich aber nicht sicher, daß er tot ist, kann er im Wege eines Aufgebotverfahrens nach in der Regel 10 Jahren für tot erklärt werden. So wird Klarheit hinsichtlich seiner Rechtsbeziehungen (Ehe, Erbschaft usw.) hergestellt. Diese Fragen sind alle im Verschollenheitsgesetz geregelt.
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