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Die §§ 33 bis 38 gelten für Anrechte aus
- der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Höherversicherung,
- der Beamtenversorgung oder einer anderen Versorgung, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch führt,
- einer berufsständischen oder einer anderen Versorgung, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu einer Befreiung von der Sozialversicherungspflicht führen kann,
- der Alterssicherung der Landwirte,
- den Versorgungssystemen der Abgeordneten und der Regierungsmitglieder im Bund und in den Ländern.
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