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Wie bei der Verpflichtungsklage tenoriert wird hängt davon ab, ob die Sache schon entscheidungsreif ist oder der Behörde noch ein von ihr auszuübendes Ermessen zusteht. Nur wenn nur noch eine richtige Entscheidung ergehen kann, z.B. wegen Ermessensreduzierung auf Null, kann das Gericht selbst entscheiden. In allen anderen Fällen wird muss das Gericht die Behörde zu einer Neubescheidung verpflichten:
Beispiel:
Die Stadt M wird verpflichtet den A unter Berücksichtigung der Auffassung des Gerichts, dass die Attraktivität des Standpersonals kein geeignetes Auswahlkriterium ist, neu zu Bescheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
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