Mit Vermögensstamm, wird der Bestand des Vermögens bezeichnet, dass wiederum Früchte/Erträgnisse abwirft.
Ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach Scheidung verpflichtet ist, sein Vermögen einzusetzen ist noch (August 2014) nicht höchstrichterlich geklärt. Das OLG Karlsruhe hatte eine geschieden Ehefrau für verpflichtet gehalten Ihren Unterhaltsbedarf zunächst aus dem
nach Abzug des Schonvermögens (hier 10.000,-) verbleibenden Vermögen von 85.000,- Euro zu decken (OLG Karlsruhe 19.7.2013 Az. 18 UF 225/11).
Dagegen hat die Ehefrau Rechtsmittel zum BGH Az. XII ZB 453/13 eingelegt.
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