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Vermögensbildung, Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Inhalt
             1. einseitige Vermögensbildung

Eine einseitige Vermögensbildung auf Seiten des Unterhaltspflichtigen ist grundsätzlich ausgeschlossen, so dass entsprechende Posten grundsätzlich nicht vom Einkommen abzuziehen sind. Bei mittleren bis hohen Einkommen kann aber ein Vorwegabzug in bestimmter Höhe zulässig sein. Weiterhin kann die Tilgung auf ein Eigenheim im Eigentum des Pflichtigen im Rahmen der Altersvorsorge berücksichtig werden.

1. einseitige Vermögensbildung

Einseitig ist die Vermögensverbildung wenn der andere Partner nicht mehr davon profitiert. Das ist z.B. der Fall, wenn der Zugewinnausgleich ab- oder per Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung ausgeschlossen ist.

Im Umkehrschluss folgt daraus, dass bei noch offenem Zugewinnausgleich es keine einseitige Vermögensbildung gibt.

Beispiel: A ist mit B verheiratet. Es kommt zu Trennung. B stellt Scheidungsantrag, der wird am 1.1.2009 zugestellt. A und B haben einen Kredit aufgenommen mit dem ein Haus gekauft wurde, dass im Alleineigentum des A steht. A hat ein Jahresbruttoeinkommen von 120.000,-. Er zahlt auf den Kredit monatlich 1.200,-. Davon sind 800,- Tilgung und 400,- Zinsen.

Mit Zustellung des Scheidungsantrages wird die B nicht mehr an der Wertsteigerung des Hausese beteiligt, daher ist die Tilgung einseitige Vermögensbildung. Allerdings kann A neben den Zinsen die Tilgung in Höhe von 400,- pro Monat (1/12 von 4 % von 120.000,-) als Altersvorsorge von seinem zu Grunde zu legenden Einkommen absetzen.

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Auf diesen Artikel verweisen: vermögenswirksame Leistungen * Schulden/Kredite, Berücksichtigung bei Unterhaltsberechnung * Schulden/Kredite, Berücksichtigung bei Unterhaltsberechnung