Mit Vermächtnis wird die Zuwendung einzelner Vermögensteile durch den Erblasser an Personen bezeichnet, die nicht Erben sind (§ 1939 BGB). Die Bedachten (= Vermächtnisnehmer) erhalten durch das Vermächtnis einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben. Details des Vermächtnis sind in den §§ 2147 ff BGB geregelt.
Beispiel: A, der einen Sohn B und einen Bruder D hat, bestimmt in seinem Testament, dass seine Angelausrüstung sein Neffe C erhalten soll und das restliche Vermögen an seinen Sohn B und seinen Bruder D gehen soll. Als A stirbt erben B und D als Erbengemeinschaft das gesamte Vermögen des A. C erhält durch das Vermächtnis einen Anspruch auf Herausgabe der Angelausrüstung.
Formulierung:
Ich setze meinen Sohnen B und meinen Bruder D zu Erben ein. Als Ersatzerben bestimme ich ... .
Mein Neffe C erhält im Wege des Vermächtnisses meine Angelausrüstung bestehend aus ... .
[Alternativ: Meinem Neffen C vermache ich ...]
Vermächtniss können auch unter Auflage bestimmt werden. Zur Überwachung der Einhaltung der Auflage ist dann u.a. der Erbe berufen (§ 2194 BGB).
Das Vermächtnis kann unbefristet angenommen oder ausgeschlagen werden. Der Erbe hat die Möglichkeit dem Vermächtnisnehmer eine Annahmefrist zu setzen (§ 2309 Abs. 2 BGB).
Der Erblasser hat die Möglichkeit das Vermächtnis durch eine aufschiebende Bedingung mit Frist zur Annahme zu versehen.
Vermache ich meinen Hund an Frau k unter der Bedingung, dass sie das Vermächtnis innerhalb von zwei Wochen annimmt. Ersatzweise vermache ich meinen Hund an...
Von einem Untervermächtnis spricht man, wenn ein Vermächtnisnehmer seinerseits vom Erblasser mit einem Vermächtnis beschwert wird.
Beispiel: Im Beispiel zu vor erklärt A im Testament, dass C die gesamte Angelausrüstung erhalten soll, er aber den Angelstuhl davon an F weitergeben muss.
Ist der Vermächtnisnehmer zugleich pflichtteilsberechtigt, muss er sich das Vermächtnis auf den Pflichtteil anrechnen lassen.
Bei der Berechnung von Pflichtteilen werden Vermächtnisse nicht abgezogen.
Muss der Erbe neben einem oder mehreren Vermächtnissen zusätzlich noch Pflichtteilsansprüche erfüllen, kann er von den Vermächtnisnehmern verlangen, dass sie die Pflichteilsansprüche anteilig übernehmen und zwar im Verhältnis des Vermächtnisanteils zum Gesamterbe (§ 2318 Abs. 1 BGB).
Hat der Erbe selbst zusätzlich einen Pflichtteilsanspruch, so kann er die anderen Pflichtteilsansprüche, aber nicht seinen eigenen, vollständig an die Vermächtnisnehmer weiterreichen, die diese untereinander wiederum im Verhältnis ihres Anteils am Gesamterbe zu tragen haben.
Beispiel:
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