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Mit Verlustvortrag werden im Steuerrecht in vergangenen Jahren entstandene Verluste bezeichnet, die mit dem Gewinn in kommenden Jahren verrechnet werden.
Unterhaltsrechtlich schmälert der Verlustvortrag auf der einen Seite nicht den laufenden Gewinn und damit das unterhaltsrechtliche Einkommen. Auf der anderen Seite sind die Steuervorteile durch den Verlustvortrag nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Vgl Heiß/Born Unterhaltsrecht Rn. 53, 54).
D.h. der Gewinn ist fiktiv ohne Berücksichtigung des Verlustvortrags zu versteuern und der so ermittelte Betrag nach fiktiver Steuer als Einkommen zuzurechnen.
Beispiel: A betreibt als Alleingesellschafter eine GmbH. In den Jahren 2010 - 2017 erwirtschaftet er im Schnitt 150.000,- pro Jahr. Im Jahr 2018 macht er einen Verlust von 500.000,- Euro. Dieser wird durch eine Nettokreditaufnahme von 500.000,- Euro aufgefangen. In den Folgejahren wird - auch unter Berücksichtigung der Kreditkosten - jeweils wieder ein Gewinn von 100.000,- Euro erwirtschaftet - der aber aufgrund des Verlustvortrages noch nicht versteuert wird. Für eine Unterhaltsberechnung ist der Gewinn von 100.000,- fiktiv zu versteuern und so das unterhaltsrelevante Einkommen zu ermitteln.
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