Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz. Er ergibt sich
aus dem Rechtsstaatsprinzip und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht (siehe Maurerer § 4 Rn. 28). Er hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht, daß von Über- und Unterordnungsverhältnissen geprägt ist.
Verhältnismäßig ist ein Verwaltungshandeln nur, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:
Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspringt dem
Über- Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Daher ist eine
Übertragung auf andere Rechtsgebiete nicht ohne weiteres möglich.
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