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Verhältnismäßigkeit/Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, Verwaltungsrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
    

Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist ein allgemeiner Verwaltungsgrundsatz. Er ergibt sich aus dem Rechtsstaatsprinzip und gilt mittlerweile als Gewohnheitsrecht (siehe Maurerer § 4 Rn. 28). Er hat seinen Ursprung im öffentlichen Recht, daß von Über- und Unterordnungsverhältnissen geprägt ist.

Verhältnismäßig ist ein Verwaltungshandeln nur, wenn es folgende Anforderungen erfüllt:

Die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entspringt dem Über- Unterordnungsverhältnis zwischen Staat und Bürger. Daher ist eine Übertragung auf andere Rechtsgebiete nicht ohne weiteres möglich.

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Auf diesen Artikel verweisen: unmittelbarer Zwang * Schranken-Schranken