Mit einer Verfügungsunterlassungsverpflichtung wird eine Verpflichtung eines Erblassers gegenüber seinem Vermächtnisnehmer zu Unterlassung von Verfügungen über den Vermächtdnisgegenstand bezeichnet. Die Verpflichtung kann bei Immobilien um einen durch die Verpflichtungswidrige Verfügung aufschiebend bedingen Auflassungsanspruch ergänzt werden, der mit einer Vormerkung gesichert werden kann.
Im Berliner Testament ist im Falle der Einheitslösung die Absicherung der Zeit zwischen beiden Erbfällen mit einem Verfügungsunterlassungsvermächtnis möglich.
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