|
Mit Verfügung (= V o. Vfg) wird eine Entscheidung des Richters/Staatsanwalts bezeichnet, mit der er gegenüber seiner Geschäftsstelle/Serviceeinheit mehrere Anordnungen trifft. Geht ein Akte zurück zur Geschäftsstelle, muss sie immer eine Verfügung enthalten (Keine Akte ohne Verfügung).
Werbung:
| |