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verfestigte Lebensgemeinschaft
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Die Rechtsprechung geht davon, aus dass der Gesetzgeber mit Nr. 2 die Rechtsprechung zur Vorgängernorm übernehmen wollte und nimmt daher eine grobe Unbilligkeit alternativ an:

  1. Wenn die neue Beziehung den Verpflichteten kränkt oder bloßstellt.
  2. der Berechtigte nur wegen des Unterhaltsanspruchs von der Eingehung einer Ehe mit dem neuen Partner abgehalten wird
  3. das Zusammenleben mit dem neuen Partner an die Stelle einer Ehe getreten ist (BGH FamRZ 2, 23 u. 810). Von letzterem geht der BGH einer Dauer der Beziehung von 2 bis 3 Jahren aus. Wobei sich die Beziehung entweder in einem Zusammenleben oder anderen äußeren Umständen ausdrücken kann (gemeinsames Kind, ständiges gemeinsames Verbringen der Freizeit)
    Allerdings können bestimmte Umstände (Auftauchen des neuen Partners in Traueranzeigen, Geburt eines gemeinsamen Kindes, gemeinsamer Immobilienerwerb usw.) auch früher zu seiner Verfestigung führen.
  4. "Bei einer Beziehung, die nicht überwiegend durch ein Zusammenwohnen und auch nicht durch ein gemeinsames Wirtschaften geprägt ist, ist eine verfestigte Beziehung etwa dann erreicht, wenn die Partner seit fünf Jahren in der Öffentlichkeit, bei gemeinsamen Urlauben und der Freizeitgestaltung als Paar auftreten und Feiertage und Familienfeste zusammen mit Familienangehörigen verbringen (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351)"(OLG Karlsruhe Urteil vom 21.2.2011, 2 UF 21/10).

Auf Mütter nichtehelicher Kinder ist § 1579 Nr. 2 BGB nicht anwendbar (OLG Nürnberg v. 26.8.2010 Az. 10 UF 702/10)

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1579 BGB Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit * Unterhaltsverwirkung