Bei einem Streitwert bis 600,- kann das Gericht das Verfahren gemäß § 495a ZPO nach billigem Ermessen bestimmen. D.h. es ist nicht an die Verfahrensordnung der ZPO gebunden - es muss nur die Grundsätze des fairen Verfahrens - dazu gehört u.a. das gerichtliche Gehör - beachten.
Eine Berufung gegen ein Urteil gem. § 495a ZPO ist nur bei Zulassung durch das Gericht möglich (§ 511 ZPO. Wird die Berufung nicht zugelassen ist nur noch eine Gehörsrüge zulässig.
Isst im Verfahren eine Partei säumig, sei es, dass sie im anberaumten Termin nicht erscheint oder nach entsprechenden Hinweisen im schriftlichen Verfahren sich nicht innerhalb der gesetzten Fristen äußert, kann das Gericht neben einem - auch hier zulässigen - Versäumnisurteil, auch mit streitigem Endurteil entscheiden.
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