Zur Sicherung des Unterhalts von Minderjährigen Kindern ist ein Unterhaltsschuldner zur Einleitung einer Verbraucherinsolvenz verpflichtet, wenn deren Voraussetzungen vorliegen (siehe dort) und die Durchführung des Verfahrens zu einer erhöhten Leistungsfähigkeit gegenüber den berechtigten Minderjährigen führt (BGH v. 23.2.2005 Az. XII ZR 114/03).
Dies gilt aber nicht zur Sicherung des Trennungs-/Ehegattenunterhalts (BGH v. 12.12.2007 AZ. XII ZR 23/06).
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