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Veräußerung hinderndes Recht
(recht.zivil.formell.zwangsvollstreckung)
    

Ein die "Veräußerung hinderndes Recht" wie es § 771 ZPO fordert, gibt es im Wortsinn nicht. Selbst wenn einem Dritten das Eigentum, als stärkstes Recht, an einer Sache zusteht, kann ein Anderer diese Sache einen Gutgläubigen wirksam veräußern. Daher ist § 771 ZPO nicht wörtlich zu verstehen, sondern im Sinne von Rechten die einen Gegenstand dem Vermögen eines Dritten zuordnen, wie z.B. das Eigentum.

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