Im Zivilrecht (BGB) wird der Begriff der Veräußerung im Sinne von dinglicher Verfügung gebraucht.
Das Steuerrecht versteht den Begriff Veräußerung teilweise abweichend. So meint Veräußerung im Sinne des § 23 EStG die obligatorische Verpflichtung zur Eigentumsübertragung und damit gerade nicht die dingliche Verfügung.
Ebenso wird unter Anschaffung iSd § 23 EStG der Zeitpunkt der Entstehung des obligatorischen Anspruches verstanden.
Die obligatorische Verpflichtung bzw. der obligatorische Anspruch entstehen jeweils mit der notariellen Beurkundung.
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