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Vaterschaftsanfechtung
(recht.zivi.materiell.familie.abstammung)
    

Inhalt
             1. Streitwert

Von einer Vaterschaftsanfechtung spricht man, wenn ein rechtlicher Vater (d.h. ein Vater der eine Vaterschaft anerkannt hat oder Vater eines in die Ehe geborenen Kindes ist) diese rechtliche Vaterschaft aufheben lassen will, weil er nicht der biologische Vater ist.

Der BGH fordert für eine Anfechtung einen substantiierten Anfangsverdacht (BGH NJW 2007, 753, 756). Ein solcher kann mit einem Abstammungsgutachten auf das gemäß § 1598a BGB ein Anspruch besteht belegt werden.

Ist die Anfechtung erfolgreich, kann der Scheinvater vom biologischen Vater soweit dessen Vaterschaft festeht oder er sie anerkannt hat wegen der Untehaltsleistungen in Regress nehmen. Ein Regress ist trotz fehlender Feststellung/Anerkennung nur dann möglich, wenn die Vaterschaft des biologischen Vaters allseits untstreitig ist.

Die Anfechtung kann erst ab Geburt des Kindes erfolgen. Im Gegensatz dazu, kann das Verfahren nach § 1599 Abs. 2 BGB auch schon vor Geburt durchgeführt werden.

1. Streitwert

Gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 FamGKG beträgt der Streitwert regelmäßig 2.000,- Euro.

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Auf diesen Artikel verweisen: Unterhalt, Regress gegen biologischen Vater * Kuckucksvater/Scheinvater * Kindschaftsrecht * Vaterschaftsanfechtung, Muster * Unterhaltsregress