Mit Urschrift wird das Original einer Urkunde bezeichnet, die entweder beim Notar verbleibt oder bei Testamenten in die amtliche Verwwahrung gegeben wird.
Die Urschrift wird im Rechtsverkehr durch die Ausfertigung vertreten. Für Testamente kann keine Ausfertigung erteilt werden.
Auf der Urkunde sind u.a. zu vermerken:
- Ur-Nr. 8 § 28 Abs. 2 DONot.
- Die Erteilung von Ausfertigungen § 49 Abs. 4 BeurkG
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