Bei Urlaubsreisen ist zunächst festzustellen, ob überhaupt eine zustimmungspflichtige Angelegenheit gemäß § 1628 BGB vorliegt, die keine Angelegenheit des täglichen Lebens i.S.v. § 1687 BGB ist.
Bei einer Auslandsreise mit mehrstündigem Flug liegt keine Angelegenheit des alltäglichen Lebens vor (AG Melsungen Az. 53 F 487718 EASO).
Im zweiten Schritt ist dann zu entscheiden, ob die geplante Auslandsreise eine Kindeswohlgefährdung darstellt, was im Regelfall zu vereinen sein dürfte.
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