Mit Urkundsgewährungsanspruch wird der Anspruch eines Rechtssuchenden auf Durchführung der Urkundstätigkeit bezeichnet. Der Notar bekleidet ein öffentliches Amt, dass Ihn verpflichtet, soweit keine ausreichenden Gründe entgegenstehen, zu Urkunden zu erstellen (§ 15 BNoto). Einen ausreichenden Grund liegt vor, wenn die Beurkundung zu einer Amtspflichtverletzung führen würde (§ 4 BeurkG).