logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid
(recht.zivil.formell.prozess und recht.ref.zpo1 und und und zporag:315: und Zivilprozess und Einführung und und

und A und beantragt und gegen und B und einen und Urkundenmahnbescheid und auf und Basis und eines und in und Kopie und beigefügten und Kaufvertrages und mit und dem und er und von und ihm und Kaufpreiszahlung und verlangt. und B und kann und mittels und Zeugen und beweisen, und dass und er und den und Kaufpreis und schon und bezahlt und hat. und Welches und Vorgehen und ist und ihm und zu und empfehlen? und

und und und urkundenmahnbescheid.php#zporag315 und und recht.zivil.formell.prozess)
    

Von einem Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid spricht man, wenn die mit dem Mahnbescheid geltend gemachte Forderung aus einer Urkunde, einem Wechsel oder einem Scheck abgeleitet wird. Der Urkunden-/Wechsel-/Scheckmahnbescheid muss als solcher beantragt werden, und wird auf dem Mahnbescheid ausdrücklich so genannt.

Bei einem Widerspruch gegen ein Urkundenmahnbescheid wird ein Urkunden-/Wechsel-/Scheckprozess durchgeführt. Wird im Widerspruch nur beantragt dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte vorzubehalten, ergeht ein Vollstreckungsbescheid unter Vorbehalt, und es wird ein Nachverfahren eingeleitet (§ 703a Abs. 2 Nr. 4). Damit wird es dem Beklagten, der keine im Urkundenprozess beweisbaren Einwendung hat, möglich gemacht, das für ihn sinnlose Vorverfahren zu umgehen.

Beispiel: Hat A gegen B einen Urkundemahnbescheid auf Kaufpreiszahlung beantragt und will B sich dagegen mit der Erfüllungseinrede wehren, die er mittels Zeugen beweisen kann, macht es für ihn keinen Sinn unbeschränkten Widerspruch einzulegen, da er den Urkundenprozess (das Vorverfahren) verlieren würde. Daher kann B den Widerspruch gleich auf den Antrag beschränken, ihm die Ausführung einer Recht vorzubehalten. Im dann gemäß § 703a Abs.2 Nr. 4 iVm § 600 ZPO stattfindenden Nachverfahren, kann B dann seine Einrede vorbringen und auch mittels Zeugen beweisen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise