(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von
Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz
geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die
Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen
werden, es sei denn, daß dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und
Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der
Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die
Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten
Vervielfältigungsstücke.
(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung
der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der
Zivilprozeßordnung angeordnet werden.
(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz
über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat
gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der
Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft
Verpflichteten verwertet werden.
(5) Weitergehende Ansprüche auf Auskunft bleiben unberührt.
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