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(1) Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich, wenn die
Vervielfältigung des Codes oder die Übersetzung der Codeform im Sinne des § 69c Nr. 1
und 2 unerläßlich ist, um die erforderlichen Informationen zur Herstellung der
Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen
Programmen zu erhalten, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
- Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur
Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person
oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
- die für die Herstellung der Interoperabilität notwendigen Informationen
sind für die in Nummer 1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres
zugänglich gemacht;
- die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen
Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind.
(2) Bei Handlungen nach Absatz 1 gewonnene Informationen dürfen nicht
- zu anderen Zwecken als zur Herstellung der Interoperabilität des
unabhängig geschaffenen Programms verwendet werden,
- an Dritte weitergegeben werden, es sei denn, daß dies für die
Interoperabilität des unabhängig geschaffenen Programms notwendig ist,
- für die Entwicklung, Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im
wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche anderen das
Urheberrecht verletzenden Handlungen verwendet werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind so auszulegen, daß ihre Anwendung weder die normale
Auswertung des Werkes beeinträchtigt noch die berechtigten Interessen des
Rechtsinhabers unzumutbar verletzt.
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