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Eine unzumutbare Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB als Voraussetzung für eine Scheidung vor Ablauf eines einjährigen Trennungsjahres liegt vor, wenn ein besonnener Dritter angesichts auf das Verhalten des anderen Partners ohne das Trennungsjahrung abzuwarten mit einer Scheidung reagieren würde.
Beispiele: 1. A ist mit B verheiratet. A ist Alkoholiker und schlägt seine Frau regelmäßig im Suff. Eine Entziehungskur ist bereits gescheitert.
2. A und B sind verheiratet. Die B erwartet ein Kind von dem C (OLG Brandenburg FamRZ 2004, 25).
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