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Untreue ist die vorsätzliche Verletzung einer Pflicht zur Betreuung fremden Vermögens. D.h. die im Außenverhältnis möglichen Kompetenzen werden über die im Innenverhältnis bestehenden Befugnisse hinaus genutzt. Die Untreue ist gemäß § 266 StGB ein Vergehen.
Man unterscheidet bei der Untreue den Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 1 StGB) und den Treuebruchtatbestand (§ 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB). Dabei setzt der Missbrauchstatbestand eine wirksame Verfügung voraus (z.B. Der Geschäftsführer einer Stiftung zieht Forderungen auf sein Privatkonto ein), der Treuebruchtatbestand nur eine Pflichtverletzung (z.B. Nichtbeitreiben einer Mandantenforderung durch einen Rechtsanwalt bis zum Überschreiten der Verjährungsgrenze).
- Tatbestandsmäßigkeit
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
- Tatbestandsmäßigkeit
- objektiv
- Vermögensbetreuungspflicht
- Verstoß gegen die Betreuungspflicht (Verstoß allein gegen allgemeine Schuldnerpflicht ist nicht ausreichend)
- kausaler Vermögensnachteil (= Vermögensschaden)
- subjektiv
- Vorsatz bezüglich den objektiven Merkmalen
- Rechtswidrigkeit
- Schuld
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