Mit Unternehmerpfandrecht wird das gesetzliche Pfandrecht bezeichnet, dass gemäß § 647 BGB an vom Werkunternehmer hergestellten oder ausgebesserten Sachen entsteht und der Absicherung der Forderungen des Unternehmers dient.
Beispiel: A bringt sein Auto zur Reparatur in die Werkstatt des B. B repariert das Fahrzeug. Damit entsteht gemäß § 647 BGB ein Pfandrecht des B an dem Auto. Wenn A die Rechnung des B nicht zahlt, kann B das Auto verwerten.
Die Verwertung richtet sich über die Verweisung in § 1257 BGB nach den Vorschriften für vertragliche Pfandrechte. Ein Pfandverkauf ist daher gemäß § 1234 BGB einen Monat vorher anzudrohen.
Gemäß § 1253 BGB erlischt das Pfandrecht mit Rückgabe der Pfandsache.
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