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Mit Unterlassungsklagengesetz wird ein Gesetz bezeichnet, dass es u.a. rechtsfähigen Interessenverbänden, Verbraucherschutzverbänden und den Industrie- und Handelskammern erlaubt, gegen die Verwender unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbestimmungen oder andere verbraucherschutzgesetzwidrigen Praktiken auf Unterlassung zu klagen (§§ 1, 3 UKlaG). Sinn des UKlaG ist es, unwirksame AGB-Klauseln aus dem Rechtsverkehr zu ziehen um Rechtsunkundige vor diesen zu schützen (Palandt-Bassenge,§ 1 UKlaG Rn. 1).
Zuständig für diese Unterlassungsklagen ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung hat.
Darüber hinaus sieht das UKlAG eine Klagebefugnis von Verbänden gegen Rechteinhaber iSd Urheberrechts vor, die durch technische Maßnahmen die Verwertung ihrer Werke einschränken ohne dabei die Nutzung durch bestimmte im Gesetz privilegierte Gruppenzu ermöglichen.
So muss z.B. ein Rechteinhaber der technische Maßnahmen zum Kopierschutz von Schriftstücken einsetzt, sicherstellen, dass Sehbehinderte trotzdem das Werk gemäß § 45a UrhG zum Zweck des Zugangs vervielfältigen können. Tut er dies nicht, kann der zuständige Verband Unterlassungsklage erheben.
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