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OLG Köln, Urteil vom 17.07.2001 - 25 UF 73/00
Anders verhält es sich mit den Abschreibungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes können Abschreibungen unterhaltsrechtlich nur anerkannt werden, wenn und soweit sie sich mit einer tatsächlichen Verringerung der für den Unterhaltsbedarf verfügbaren finanziellen Mittel des gesetzlichen Unterhaltsschuldners decken (BGH FamRZ 1980, 770; 1984, 39, 40; 1985, 359). Der Senat weiß, dass es in der Praxis auf nahezu unüberwindliche Schwierigkeiten stößt, die Wertminderung jedes einzelnen, von der Abschreibung erfassten Wirtschaftsgutes nach ihrem tatsächlichen Ablauf für dessen voraussichtliche gesamte Lebensdauer i.S.d. § 7 EStG darzulegen und auszumitteln. In nahezu jedem Fall müsste - nach entsprechender Substantiierung des Tatsachenvortrages, die dem gesetzlichen Unterhaltsschuldner vom Gericht ggf. gemäß § 139 ZPO aufzugeben wäre - ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, was in aller Regel zu einem völlig unvertretbaren Aufwand an Zeit und Geld führen würde. Deshalb ist es einerseits schlicht unsinnig, die gesamten Abschreibungsbeträge zwecks Unterhaltsberechnung dem Einkommen des Pflichtigen zuzuschlagen. Andererseits aber muss der gesetzlichen Unterhaltsschuldner es sich gefallen lassen, dass mit pauschalen Abschlägen zu seinen Lasten gearbeitet wird, sofern er nicht minutiös darlegt, dass und weshalb der Zeitraum der Abschreibung und der tatsächlichen Lebensdauer aller betroffenen Güter deckungsgleich sind. Letzteres hat der Beklagte nicht zureichend dargelegt. Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass geringwertige Güter nach einem Jahr - dann sind sie abgeschrieben - nicht mehr gebrauchsfähig sind und nicht mehr gebraucht werden. Und der Hinweis des Beklagten, dass er Maschinen abschreibe, die infolge extremer Beanspruchung kurzfristig unbrauchbar seien, ist viel zu pauschal, um ihm nachgehen zu können. Deshalb bewendet es dabei, dass mit einem pauschalen Abschlag gearbeitet werden muss.
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Stand 15.03.24
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