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Von einer Untätigkeitsklage spricht man, bei einer Klage gegen eine Behörde die auf einen Antrag oder einen Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenden Zeit, längstens drei Monate, reagiert. Dabei ist die Untätigkeitsklage direkt auf den Erlaß des gewünschten oder die Anfechtung des ungewünschten Verwaltungsaktes zu richten. Eine Beschränkung auf eine Bescheidung an sich ist zwar denkbar, es stellt sich aber die Frage, ob für eine solche Klage ein Rechtsschutzbedürfnis besteht:
"Ob ein derartiges Begehren überhaupt praktisch werden kann und ob für eine ´reine´ Bescheidungsklage - für eine Klage auf Bescheidung schlechthin ohne Rücksicht auf den Inhalt des erstrebten Bescheids" - ein Rechtsschutzinteresse bestünde und ob eine derartig eingeschränkte Klage nicht an dem Rechtsgedanken des § VWGO § 44a VwGO scheitern müßte, kann offenbleiben." (BVerwG, Beschluß vom 23.07.1991 - 3 C 56/90 (Berlin))
Im Sozialgerichtsgesetz gilt eine Frist von sechs Monaten für eine Untätigkeitsklage (§ 88 Abs. 1 S. 1 SGG).
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