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Mit Untätigkeitsbeschwerde wird eine Beschwerde bezeichnet, die eingelegt werden kann, wenn ein Gericht eine Entscheidung nicht erlässt oder unangemessen verzögert, d.h. das Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt.
Die Untätigkeitsbeschwerde ist gesetzlich nicht geregelt, wird aber für die meisten Prozessordnungen bejaht (siehe für das Zivilrecht: Thomas/Putzo ZPO, § 127 Rn. 4; für das Strafrecht: Pfeiffer, Karlsruher Kommentar zum StPO, Rn. 141; Schoreit, Karlsruher Kommentar zum StPO, § 152 Rn. 14a; für den Strafvollzug BVerfG Beschluss vom 07.04.2005, Az.: 2 BvR 1610/03; für das Verwaltungsrecht Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 166 Rn. 85 [str.]).
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