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Unrecht
(recht.straf.at)
    

Die Strafrechtswissenschaft kennt drei verschiedene Formen des Unrechts:
Handlungsunrecht
Das Unrecht, das der vorsätzlich oder fahrlässig vorgenommen Handlung innewohnt.
Erfolgsunrecht
Das Unrecht, das dem eingetretenen Erfolg (z.B. dem Tod des Opfers) innewohnt.
Gesinnungsunrecht
Das Unrecht, das der Gesinnung bei Vornahme der Handlung innewohnt.
Liegen alle drei Unrechtsformen vor, kommt es zu einer Bestrafung des Täters wegen eines vollendeten Delikts.

Fehlt das Gesinnungsunrecht, z.B. weil der Täter gemäß § 35 StGB wegen Notstandes entschuldigt ist, dann entfällt eine Bestrafung.

Fehlt nur das Erfolgsunrecht, so wird der Täter wegen des Versuchs einer Straftat gemäß §§ 22, 12 StGB bestraft

Fehlt nur das Handlungsunrecht, liegt kein vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vor.

Die Rechtfertigung läßt, wenn der Täter in Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes handelt, Erfolgs- und Handlungsunrecht entfallen.

Handelt der Täter ohne Kenntnis des Rechtfertigungsgrundes so entfällt das Erfolgsunrecht während das Handlungsunrecht bestehen bleibt. Folgerichtig müßte der Täter entsprechend der §§ 22ff. für den Versuch bestraft werden (so z.B. Wessels, AT Rn. 179). Nach h.M. wird der Täter trotzdem wegen vollendeter rechtswidriger Tat bestraft (Siehe BGHSt 2, 111). Werbung:

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