Der unmittelbarer Besitz an einer Sache liegt bei dem, der sie tatsächlich besitzt. Daneben kennt das BGB in § 868 BGB noch den mittelbaren Besitz.
Auf diesen Artikel verweisen: abhanden gekommen * Mittelbarer Besitz/Besitzmittlungsverhältnis * verbotene Eigenmacht * Besitzdiener