logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Unfall, Sozialrecht
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.sozial)
    

Mit Unfall im Sinne des Sozialrechts wird ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis bezeichnet, das zu einem Gesundheitsschaden oder dem Tod führt (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise