|
Von einer unbilligen Härte im Sinne von § 1361b BGB spricht man, wenn mit Blick auf das Kindeswohl die Abwehr unerträglicher Zustände die Wohnungszuweisung erforderlich macht. Letztendlich handelt sich um eine Einzelfallabwägung, bei der neben dem Kindeswohl auch Verschulden, Vermögensverhältnisse und die dingliche Rechtspositionen zu berücksichtigen sind.
Werbung:
| |