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Von einem unbestimmten Rechtsmittel spricht man, wenn der Einlegende zwar Rechtsmittel einlegt, sich aber nicht festlegt, ob es sich um eine Revision oder eine Berufung handeln soll. Im Strafrecht ist dies zulässig. Der Rechtsmittelführer hat bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Zeit sich über die Art des eingelegten Rechtsmittels Gedanken zu machen. Dabei darf er seine Wahl einmal korrigieren. Äußert er sich in dieser Zeit nach Einlegung des unbestimmten Rechtsmittels nicht so geht man, sofern ansonsten zulässig, von einer Berufung aus.
Unter Referendaren bezeichnet man unbestimmte Rechtsmittel z.T. auch als "farblose Rechtsmittel".
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