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unbefugte Verwendung von Daten/Täuschunsäquivalenz
(recht.straf.bt.)
    

Eine unbefugte Verwendung von Daten iSv § 263a StGB liegt vor, wenn das Täterverhalten gegenüber einem an Stelle des Computers gedachten Menschen eine konkludente Täuschung über die Verwendungsbefugnis wäre. Man spricht insoweit auch von dem Erfordernis der Täuschungsäquivalenz.

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