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Umzugskosten nach Trennung können vom umziehenden Partner im Rahmen des Trennungsunterhalts nur als Sonderbedarf geltend gemacht werden, wenn sie außergewöhnlich hoch sind. Das ist im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich u.a. nach der Höhe des Trennungsunterhalts, aber auch danach ob der Berechtigte Vermögen hat aus dem er den Mehrbedarf begleichen kann (Vgl. BGH FamRZ.
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