logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (1)
Üble Nachrede
(recht.straf.bt.186)
    

Üble Nachrede ist das Verbreiten von nicht nachweisbar wahren Tatsachen über einen anderen, die geeignet sind diesen verächtlich zu machen.

Üble Nachrede ist gemäß § 186 StGB ein Vergehen, daß mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft wird.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Leumund * Fear, Uncertainty and Doubt (FUD)