Von einem Übergabesurrogat spricht man im Sachenrecht bei den Konstruktionen, die bei einer Eigentumsübertragung die Übergabe ersetzen. Übergabesurrogate sind gemäß § 930 BGB das Besitzkonstitut und gemäß § 931 BGB die Abtretung des Herausgabeanspruchs.
Bei § 929 S. 2 BGB (brevi manu traditio) entfällt die Übergabe, da der Erwerber schon Besitzer ist. Es handelt sich daher dogmatisch nicht um ein Übergabesurrogat.
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