logo mit Text lexexakt.de Werbung:
Artikel Diskussion (0)
Überfall von Früchten
(recht.zivil.materiell.sachen)
    

Von Überfall spricht man im BGB, wenn Früchte auf das Nachbargrundstück fallen (§ 911 BGB).

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: Nachbarrecht/Nachbarrechtsgesetz