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Mit Treuhandanstalt wurde eine voll rechtsfähige bundesunmittelbare
Anstalt des öffentlichen Rechts bezeichnet (§ 2 Abs. 1 TreuhG), auf die das "volkseigene" Vermögen der Demokratischen Republik Deutschlands zum Zwecke der Privatisierung, d.h. Weiterveräußerung an Private, übertragen wurde.
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