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Mit Treuepflicht des Gesellschafters wird die Pflicht zur Rücksichtsnahme zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft bzw. anderen Gesellschaftern bezeichnet. Eine solche Treuepflicht wird für Gesellschafter von Personengesellschaften aber auch für Gesellschafter von Kapitalgesellschaften (BGHZ 65, 15; 129, 136) angenommen.
Beispiel: A, B, C und D betreiben eine OHG deren Geschäftszweck der Betrieb einer Musikkneipe in der Fichte-Straße in Neustadt ist. Es verstieße gegen die Treuepflicht gegenüber der OHG und den anderen Gesellschaftern, wenn D direkt gegenüber eine andere Musikkneipe eröffnen würde.
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