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Gemäß § 10 Abs. 1 SGB V sind getrennte lebende Ehegatten weiter familienversichert unabhängig von der Höhe des gezahlten Trennungsunterhalts. Erst mit der Geltendmachung des Realsplittings kommt es zu einem Wegfall der Mitversicherung, wenn der gezahlte Trennungsunterhalt über der Einkommensgrenze liegt (Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, zu § 10 SGB V Rn. 37).
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