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Schadensersatz für Transportschaden gemäß § 425 Abs. 1 HGB.
- Transportvertrag
- Beschädigung des Gutes
- in der Zeit nach Übernahme bis Ablieferung (Vermutungswirkung nach § 438 HGB dass Gut nicht auf dem Transport beschädigt wurde, wenn Schaden äußerlich erkennbar, aber keine Anzeige der Beschädigung bei Ablieferung.
- Kein Haftungsausschluss nach § 427 HGB, Vermutungswirkung des § 427 Abs. 2 HGB.
- Kein Haftungsausschluss nach § 426 HGB.
- Haftungsbegrenzung nach § 23 ADSp
- Anwendbarkeit (die ADSp gelten als stillschweigend vereinbart, wenn jemand in vertragliche Beziehung zu einem Spediteur tritt,der einen Geschäften die ADSp zugrunde zu legen pflegt, und er dies weiß oder wissen muss.)
- 5,- pro Kilo
- ersetzbarer Schaden: Güterschaden, Schadenfeststellungskosten und unter den zusätzlichen Bedingungen des § 432 HGB dann noch die Fracht und sonstige Kosten die aus Anlaß der Beförderung des Gutes entstanden sind.
Daneben stellt sich die Frage, ob eine Transportversicherung existiert, die auch Güterfolgeschäden erfasst. Eine solche muss gesondert abgeschlossen werden. Ob eine solche abgeschlossen wurde, muss sich aus dem Speditionsvertrag ergeben.
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Stand 05.02.18
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