Das Recht zur Totenfürsorge (Ort, Zeit und Art der Beerdigung) steht nach deutschem Recht nicht den gesetzlichen Erben sondern den nächsten Verwandten in der Reihenfolge: Ehegatte/Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister zu.
Die Totenfürsorge umfasst das Recht u.a. über Bestattungsform, Organspende und Obduktion zu entscheiden.
Durch letzten Willen kann der Erblasser eine abweichende Regelungen treffen. Strittig ist, ob eine Enterbung auch konkludent eine Entziehung der Totenfürsorge umfasst (so Stein in Soergel/Stein, § 1922 Rn 19).
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