In der TKV sind die besonderen Pflichten der Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen
geregelt. Insbesondere wird damit der Markt für Sprachdiensleistungen
(=Telefonieren) und das Verhältnis zwischen Netzanbietern (wie der Deutschen
Telekom), Diensteanbietern (wie z.B. 01051 Telecom) und Endkunden
geregelt.
Zu diesen Pflichten gehören z.B. für marktbeherrschende Anbieter:
Das Gebot der Nichtdiskriminierung. Die Leistung
müssen jedermann zu gleichen Bedingungen angeboten werden. Ausnahmen
bedürfen einer sachlichen Rechtfertigung (§ 2 TKV).
Entbündelung. Die Leistungen müssen entsprechend der Nachfrage
auch als Einzeleistungen angeboten werden (§ 3 TKV).
Für die Kunden der Anbieter von Sprachdienstleistungen ist in § 14 TKV z.B. der
Anspruch auf einen Einzelverbindungsnachweis geregelt.
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