(1) Der Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der
Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet und
auf einem solchen Markt über eine marktbeherrschende Stellung nach § 19
des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verfügt, hat anderen
Nutzern Zugang zu seinem Telekommunikationsnetz oder zu Teilen desselben
zu ermöglichen. Dieser kann über für sämtliche Nutzer bereitgestellte
Anschlüsse (allgemeiner Netzzugang) oder über besondere Anschlüsse
(besonderer Netzzugang) gewährt werden. Ein Betreiber nach Satz 1 muß
insbesondere eine Zusammenschaltung seines Telekommunikationsnetzes mit
öffentlichen Telekommunikationsnetzen anderer Betreiber ermöglichen.
(2) Vereinbarungen über Netzzugänge nach Absatz 1 müssen auf
objektiven Maßstäben beruhen, nachvollziehbar sein und einen
gleichwertigen Zugang zu den Telekommunikationsnetzen eines Betreibers
nach Absatz 1 Satz 1 gewähren. Der Betreiber darf den Netzzugang nur aus
Gründen beschränken, die auf den grundlegenden Anforderungen im Sinne
des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni
1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste
durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision -
ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S. 1) beruhen und nur insoweit, als die
Beschränkung in Übereinstimmung mit dem sonstigen Recht der Europäischen
Gemeinschaft steht. Vereinbarungen nach Satz 1 sind der
Regulierungsbehörde schriftlich vorzulegen; sie werden veröffentlicht.
(3) Begehrt ein Nutzer die Bereitstellung eines besonderen
Netzzugangs, so hat die Regulierungsbehörde entsprechend § 8 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 Buchstabe a zu prüfen, ob der Nutzer die für den beantragten
Netzzugang erforderliche Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und
Fachkunde besitzt. Einer solchen Prüfung bedarf es nicht, wenn dem
Nutzer eine Lizenz nach § 8 erteilt worden ist.
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Unternehmen, das mit einem
Betreiber nach Absatz 1 Satz 1 ein einheitliches Unternehmen bildet. Ein
einheitliches Unternehmen wird durch jede Verbindung von Unternehmen im
Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen geschaffen.
(5) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der
Zustimmung des Bundesrates bedarf, in welcher Weise ein besonderer
Netzzugang, insbesondere für die Zusammenschaltung, zu ermöglichen ist.
Die Rechtsverordnung muß Rahmenvorschriften für Vereinbarungen nach
Absatz 2 enthalten, und es ist festzulegen, in welcher Art und Weise
Vereinbarungen über besondere Netzzugänge nach Absatz 2 Satz 3 der
Regulierungsbehörde vorzulegen und wie diese zu veröffentlichen sind.
Die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft, die nach Artikel 6 der
Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des
Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines
offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. EG Nr. L 192 S.
1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, sind zu
beachten.
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