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Mit titelergänzender Feststellungsklage wird eine Feststellungsklage bezeichnet, die dazu dient, Teile der Begründung, die nicht in Rechtskraft erwächst, zum Gegenstand des Titels zu machen.
Beispiel: beantragen wir festzustellen, dass die mit dem Antrag zu 1 geltende gemachte Forderung auch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt ist.
Die titelergänzende Feststellungsklage ist zur Vorbereitung eines Antrags nach § 850f Abs. 2 ZPO zulässig (Vgl. BGH v. 30.11.1989 NJW 1990 834).
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