Von Territorialitätsprinzip spricht man, wenn alle im Inland begangene Taten, unabhängig von der Nationalität des Täters oder des Opfers dem inländischen Strafrecht unterfallen (§ 3 StGB).
Ob eine Straftat im Inland begangen wurde bestimmt sich nach dem Ubiquitätsgrundsatz.
Für Unterlassungstaten ordnet § 9 StGB an, dass die Tat an dem Ort als begangen gilt, an dem der Täter/Teilnehmer hätte Handeln müssen.
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